Liebe KiS · Folge 1

Liebe KiS, ich habe mich auf einen Mann gesetzt.

Bleistiftskizze: Im Bierzelt sitzt ein stattlicher Mann mit Tirolerhut und Maßkrug verlegen auf dem Oberkörper eines am Boden liegenden Mannes. Uff.
Skizze zum Schadenfall, angefertigt vom Briefschreiber. Ungefähr so.

Liebe KiS,

Oktoberfest, Bierzelt, beste Stimmung. Dann kam es zu einem Gerangel, an dem ich ausnahmsweise nicht schuld war. Ein Herr ging auf mich los. Ich habe ihn weggeschoben, er ist umgefallen.

Ich bin, sagen wir, eher stattlich gebaut. Um sicherzugehen, dass er liegen bleibt, habe ich mich eine Minute, vielleicht zwei, auf seinen Oberkörper gesetzt.

Jetzt soll ich ihm Schmerzensgeld zahlen. Ich finde, das war Notwehr. Das Gericht findet, das war Sitzen.

Das ist doch bestimmt ein Fall für meine Haftpflicht?

Mit leicht zerknirschten Grüßen
Herr S., zurzeit stehend

Hinweis: inszenierte Schadenmeldung. Diesen Brief haben wir erfunden – so oder so ähnlich könnte uns eine Schadenmeldung erreichen. Herr S. ist eine ausgedachte Figur. Das Urteil, um das es geht, ist dagegen echt.

Lieber Herr S.,

danke für Ihre Offenheit. Wir müssen Ihnen leider sagen: Das Gericht hat recht, und Ihre Haftpflicht wird sich sehr wahrscheinlich bedeckt halten.

Was das Gericht entschieden hat

Notwehr gilt nur, solange ein Angriff läuft. Wer schon am Boden liegt, greift niemanden mehr an. Das bewusste Draufsetzen eines deutlich schwereren Mannes werteten die Richter als intensiven Eingriff, der erhebliche Schmerzen verursacht.

Gericht
Amtsgericht München
Urteil
11.06.2026, Az. 223 C 11265/25, rechtskräftig
Gefordert
mindestens 2.500 Euro Schmerzensgeld
Zugesprochen
500 Euro

Warum nicht mehr? Der Kläger machte einen gebrochenen Finger, ein Hämatom und mögliche Spätfolgen geltend. Er war am selben Abend aber schon in eine andere Rangelei geraten und hatte die Verletzungen erst später bemerkt. Ob sie vom Draufsetzen stammten, ließ sich nicht beweisen.

Warum Ihre Privathaftpflicht hier nicht einspringt

Die Privathaftpflicht ist für die Missgeschicke des Alltags gemacht: das umgestoßene Glas, der Fahrradlenker im Autolack, die übergelaufene Badewanne beim Nachbarn. Nach § 103 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Widerrechtlich war das Draufsetzen hier, denn die Notwehr war bereits vorbei. Der Vorsatz muss sich dabei auch auf die Verletzungsfolgen beziehen. Wer sich bewusst auf einen am Boden liegenden Menschen setzt und Schmerzen in Kauf nimmt, wird das allerdings schwer bestreiten können. Auch die Abwehr der Forderung, die eine Haftpflicht sonst übernimmt, entfällt dann in der Regel.

Drei Dinge für die nächste Wiesn

  • Wenn der Angriff vorbei ist, ist auch die Notwehr vorbei. Abstand nehmen, Security oder Polizei holen.
  • Die Privathaftpflicht schützt bei Missgeschicken, nicht bei Rangeleien. Prüfen lassen lohnt sich trotzdem: Passen Deckungssumme und Bausteine wie Gefälligkeitsschäden noch zu Ihrem Leben?
  • Wer verletzt wird, sollte sofort zum Arzt und alles dokumentieren. Für den Weg vor Gericht kann ein Schadenersatz-Rechtsschutz helfen.

Und falls Sie sich das nächste Mal setzen wollen: Die Bierbank ist dafür gemacht.

Herzliche Grüße
Ingo Forsthuber und das KiS-Team

Haftpflicht prüfen lassen

Quellen

Rechtlicher und redaktioneller Hinweis: Der Brief ist eine inszenierte, frei erfundene Schadenmeldung; das besprochene Urteil ist echt. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Er ist keine Rechtsberatung – wir sind Versicherungsmakler, keine Rechtsanwälte. Brauchen Sie eine rechtliche Einschätzung zu Ihrem eigenen Fall, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. KiS – Kontor im Schwarzwald GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Reg.-Nr. D-PS74-61V96-00.

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